Titel | INDat Report 07_2026 | September 2026

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger

Neuer Beruf, neues Register, neue Kammer 

Das BMJV hat am 24.07.2026 den »Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger« vorgelegt. Kern des Entwurfs sind das neue Insolvenzamtsträgergesetz (InsAG-E) sowie Änderungen der Insolvenzordnung und weiterer Gesetze. Dieser Beitrag will keinen vollständigen Überblick über den Referentenentwurf geben. Diese Aufgabe hat jüngst ­Römermann umfassend und gründlich in ZIP 2026, 2076–2089, nicht ohne manche Spitze und Gelegenheit zum Schmunzeln, übernommen.

Dieser Beitrag will sich kritisch inhaltlich mit dem Gesetzesvorstoß des BMJV und mit ausgewählten Normen des Entwurfs auseinandersetzen. Der Entwurf ist ambitioniert. Gerade deshalb lohnt es sich, nicht nur über seine großen Linien zu sprechen, sondern auch über die Stellen, an denen Anspruch und Wirklichkeit auseinanderfallen könnten. Wo der Text zunächst erläutert, was der Entwurf regeln will, geschieht dies nicht als vollständige Inhaltsübersicht, sondern als notwendige Grundlage für die anschließende Bewertung. 

Text: Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Pohlmann Hofmann Insolvenzverwalter Rechtsanwälte PartG, München

Woher kommt das Vorhaben?

Der Ausgangspunkt liegt in der seit rd. zwei Jahrzehnten geführten Diskussion über die gerichtliche Vorauswahl und Bestellung von Insolvenzverwaltern. Nach §  56 Abs.  1 InsO ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und unabhängige nat. Person zu bestellen. Wie die Insolvenzrichterin oder der Insolvenzrichter sich unter dem Zeitdruck des Eröffnungsverfahrens einen verlässlichen Überblick über den Kreis geeigneter Personen verschafft, regelte das Gesetz und regelt es bis dato nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Lücke in seinen Entscheidungen vom 03.08.2004 – 1 BvR 135/00, 1 BvR 1086/01 – und vom 23.05.2006 – 1 BvR 2530/04 – grundrechtlich vermessen. Die Insolvenzverwaltertätigkeit ist demnach durch die Berufsfreiheit des Art.  12 Abs.  1 GG geschützt. Das bedeutet: Der Zugang zu dieser Tätigkeit darf nicht durch ein intransparentes oder willkürliches Vorauswahlverfahren abgeschnitten werden.

Die Ausgangslage ist dabei besonders: Die Bestellung des Insolvenzverwalters ist eine gerichtliche Entscheidung. Sie wird im Eröffnungsverfahren regelmäßig unter Zeitdruck getroffen. Zugleich ist die Bestellungsentscheidung nicht anfechtbar. Gerade deshalb kommt dem vorgelagerten Verfahren eine besondere Bedeutung zu. Wenn die spätere Auswahlentscheidung nur eingeschränkt oder gar nicht korrigiert werden kann, müssen die Regeln, nach denen der Kreis der in Betracht kommenden Personen gebildet wird, vorher transparent, nachvollziehbar und rechtsschutzfähig sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat aber keinen Anspruch jedes Bewerbers auf Bestellung ausgesprochen. Geschützt ist vielmehr die faire Chance, in ein rechtmäßiges, sachgerechtes Auswahlverfahren einbezogen zu werden. Die Entscheidung über die konkrete Bestellung bleibt eine richterliche Entscheidung. Sie setzt nach §  56 InsO die Eignung für den jeweiligen Einzelfall voraus und lässt dem Insolvenzgericht einen Auswahlspielraum. Dieser Spielraum ist jedoch nicht voraussetzungslos. Er muss auf einer belastbaren Tatsachengrundlage ausgeübt werden.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2006 verlangt dabei eine saubere Trennung zwischen zwei Fragen. Einerseits ist zu prüfen, wer die generelle, von der Typizität des einzelnen Verfahrens gelöste Eignung für das Amt besitzt (BVerfG, Beschl. v. 23.05.2006 – 1 BvR 2530/04, Tz. 45). Andererseits muss das Verfahren die »Erhebung, Verifizierung und Strukturierung der Daten gewährleisten, die […] eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahl des Insolvenzverwalters aus dem Kreis der geeigneten Bewerber ermöglichen« (BVerfG, Beschl. v. 23.05.2006 – 1 BvR 2530/04, Tz. 44).

Das sind zwei unterschiedliche Ebenen. Die generelle Eignung beantwortet die Frage, ob eine Person überhaupt als Insolvenzverwalter in Betracht kommt. Dazu können etwa Qualifikation, Geschäftskunde, Unabhängigkeit, persönliche Zuverlässigkeit, personelle und technische Ressourcen und praktische Erfahrung gehören. Die zweite Ebene betrifft die konkrete Auswahl: Ist die Person für gerade dieses Verfahren geeignet? Verfügt sie über Erfahrungen mit der betroffenen Branche, mit der Größe des Unternehmens, mit internationalem Bezug, mit Eigenverwaltung oder mit besonderen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Problemen? Ein Register kann deshalb die Vorauswahl unterstützen. Es kann die richterliche Auswahlentscheidung im Einzelfall aber nicht ersetzen.

Diese Vorgaben sind freilich gewichtig – aber in der Praxis kaum zu erfüllen. Es entstand ein Flickenteppich aus Vorauswahllisten bei derzeit 190 Insolvenzgerichten, mit unterschiedlichen Fragebögen, unterschiedlichen Kriterien und unterschiedlichen Erwartungen. Manche Gerichte oder Richter betrieben beträchtlichen Aufwand. Andere mussten oder wollten mit deutlich weniger organisatorischen Möglichkeiten auskommen. Für Verwalter bedeutete dies, dass sie Daten mitunter vielfach in unterschiedlichen Formaten und mit unterschiedlicher Detailtiefe einreichen mussten und müssen.

Teils wurde versucht, die Vorgaben aus Karlsruhe in praktikable Verfahren zu übersetzen. Das sog. Hannoveraner Modell mit Punktesystem ist ein Beispiel dafür. Es blieb aber nicht bei einem ­Modell. Die Gerichte mussten ihre Verfahren immer wieder anpassen und die Rechtsprechung setzte Grenzen. Das Kammergericht hat in seinem Beschluss vom 14.05.2020 – 1 VA 17/17 – ein solches Punktesystem kritisch eingeordnet (dazu Pohlmann in: NZI 2020, 759 f.). Auch der Bundesgerichtshof hat sich mit der Vorauswahl und den Anforderungen an ein transparentes Verfahren befasst (BGH, ­Beschl. v. 13.01.2022 – IX AR(VZ) 1/20; dazu Pohlmann in: BRAK-Mitt. 2022, 181 f.).

Der Gesetzgeber arbeitet diesen Organisationsauftrag nun – endlich – konsequent ab. An die Stelle der vielen dezentralen Vorauswahllisten sollen bundesweite Zugangsvoraussetzungen und ein Berufsträgerregister treten. Der Richter soll dort die Informationen finden, die ihm bei der konkreten Auswahlentscheidung helfen sollen. Das ist ein nachvollziehbarer Ansatz. Die Herausforderung bleibt allerdings groß: Die vom Bundesverfassungsgericht verlangte sachgerechte und verifizierte Datengrundlage ist nicht schon deshalb erreicht, weil viele Daten in einem Register stehen. Und schon gar nicht sind diese Daten schon deshalb vergleichbar, nur weil sie alle im selben Register einsehbar sind.

(…)

Inhalt

Die kommende Ausgabe INDat Report 08_2026 erscheint am 30.09.2026.

Am 09.09.2026 ist Anzeigenschluss, alle weiteren Termine finden Sie auf www.der-indat.de.

Aktuelle Ausgabe: 02.09.2026
Umfang: 72 Seiten

Professoren & Hochschulen  (aus 02_2025)

Vertreter vernachlässigter rechtlicher Schnittstellen

Prof. Dr. Sebastian Mock

 

Die junge Verwaltergeneration

Stark ökonomisch geprägt

Benjamin Teigelake

 

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