Titelthema | INDat Report 08_2019 | Oktober 2019

Neue Gerichtsstruktur bei Insolvenz und Restrukturierung?

Köln. Über die Konzentration der Insolvenzgerichte sowie die Wissens- und Erfahrungsverdichtung der Richter und Rechtspfleger in Insolvenzsachen gibt es seit Verabschiedung der InsO fortlaufend Diskussionen. Sechs Bundesländer verteidigen bekanntermaßen ihre Position, von der Dekonzentrationsermächtigung Gebrauch gemacht zu haben. Mit der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz stellen sich in der bereits laufenden zweijährigen Umsetzungsfrist erneut drängende Fragen, wie die Gerichtsstruktur beschaffen sein muss, um diese neue Herausforderung im europäischen Wettbewerb am besten zu meistern. Das für den präventiven Restrukturierungsrahmen zuständige Restrukturierungsgericht gilt als entscheidender Baustein, um ein praxistaugliches vorinsolvenzliches Verfahren in Deutschland auf die Beine zu stellen. Um ein Stimmungsbild der Bundesländer einzufangen, wie sie sich auf diese Herausforderungen vorbereiten und welche Überlegungen es dazu bereits gibt, haben Sascha Woltersdorf und Peter Reuter die jeweiligen Landesjustizministerien der 16 Bundesländer befragt – zur weiteren Konzentration der Insolvenzgerichte, zur Beschaffenheit eines möglichen Restrukturierungsgerichts und zur erweiterten Qualifikation der Richter und Rechtspfleger, aber auch zu Initiativen wie die des Commercial Courts und zum Ausbau der Spezialisierung der Gerichte. Um es vorwegzunehmen: Die Antworten der Länder waren eher ernüchternd, konkrete Pläne und viel Beweglichkeit lassen sich nicht unbedingt herauslesen. Man wartet überwiegend auf den Bundesgesetzgeber mit einem Vorschlag für ein Richtlinienumsetzungsgesetz, dann wolle man weitersehen. Losgelöst von den konkreten Antworten der Landesjustizministerien, aber im Wissen um deren Aussagen beantworten MinDir a. D. Marie Luise Graf-Schlicker und Prof. Dr. Heinz Vallender ihrerseits die sechs Fragen rund um die Konzentration und erinnern daran, dass es unbedingt des hoch qualifizierten Richters bzw. Gerichts in Sachen Restrukturierung bedarf und dass eine Veränderung der Gerichtsstruktur eine lange Vorbereitungszeit auf Länderebene benötigt.

Frage  1: Die »Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen  … Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren …« ((EU)  2019/1023) ist am 26.06.2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Unter anderem in Artikel 25 und in den Erwägungsgründen 85 und 86 der Richtlinie finden sich direkte Bezüge zu »Justiz- und Verwaltungsbehörden«, die auf eine Effizienzsteigerung und eine gerichtliche Konzentration bei Insolvenz- und Restrukturierungssachen hindeuten. Im BMJV haben im Juni dieses Jahres erste Gesprächsrunden u. a. mit den einschlägigen Verbänden und Praktikern zur Umsetzung dieser Richtlinie stattgefunden, an denen auch die Bundesländer teilgenommen haben. Soll bei der Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz die gerichtliche Zuständigkeit für (ein) präventive(s) Restrukturierungsverfahren/Instrumente, das/die es gem. Richtlinie einzuführen gilt, bei den Insolvenzgerichten angesiedelt sein oder ein neu zu schaffendes Restrukturierungsgericht o. Ä. dafür zuständig sein, um z. B. den Abstand zur »Insolvenz« (Stichwort: Stigma) auch im Namen zu verdeutlichen?
Und: Wenn es ein neues Restrukturierungsgericht o. Ä. für die Zuständigkeit des präventiven Restrukturierungsrahmens gibt, sollten Richter und Rechtspfleger dann an beiden Gerichten personenidentisch (falls jeweils beim Amtsgericht angesiedelt) sein, da es vorinsolvenzlich/insolvenzlich viele Schnittstellen und Parallelen geben wird? So ist z. B. der Restrukturierungsplan gem. Richtlinie in großen Teilen nach dem Vorbild des deutschen Insolvenzplans angelegt.

Nordrhein-Westfalen: Eine abschließende Stellungnahme ist noch nicht möglich, da die Restrukturierungs- und Insolvenz­richtlinie (EU) 2019/1023 gerade in Kraft getreten ist und der Umsetzungsprozess auf Bundesebene erst beginnt. Wie zutreffend ausgeführt wird, ist die Restrukturierungs- und Insolvenz­richtlinie (EU) 2019/1023 (nachfolgend »RL«) am 26.06.2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und 20 Tage nach der Verkündung in Kraft getreten. Das Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene ist damit abgeschlossen. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten beträgt im Grundsatz zwei Jahre nach Inkrafttreten, allerdings sind für einzelne Bestimmungen längere Fristen vorgesehen (fünf und sieben Jahre). Regelungsvorschläge des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Umsetzung der RL bzw. ein RefE liegen noch nicht vor, da der Umsetzungsprozess gerade erst beginnt. Im Zuge des Umsetzungsprozesses werden dann auch die aufgeworfenen Fragen nach einer Spezialisierung und einer Konzentration der Insolvenzgerichte diskutiert werden. Aus Sicht des Landes Nordrhein-Westfalen besteht mit Blick auf die Gerichtsorganisation aufgrund der RL jedenfalls kein zwingender Handlungsbedarf. Grundsätzlich begrüßt unser Haus aber eine Spezialisierung und eine Konzentration auch im Insolvenzverfahren. Spezialisierte Spruchkörper sind zur nachhaltigen Qualitätssicherung in der Justiz besonders geeignet, da ihre Richterinnen und Richter sowohl mit der Ermittlung des maßgeblichen Tatsachenstoffs als auch mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung besser vertraut sind als Kolleginnen und Kollegen in nicht spezialisierten Spruchkörpern. Soweit die Auffassung vertreten wird, die RL befürworte eine Wissens- und Erfahrungskonzentration dergestalt, dass sich Rechtsanwender ausschließlich mit Insolvenz- und Restrukturierungssachen befassen sollten, so ist dies nach unserer Auffassung zwar wünschenswert, jedoch nicht zwingend. Zwar sollen nach Erwägungsgrund 85 die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Mitglieder der Justiz- und Verwaltungsbehörden, die mit Verfahren der präventiven Restrukturierung, Insolvenz und Entschuldung befasst sind, angemessen ausgebildet sind und über die für ihre Zuständigkeiten erforderliche Sachkunde verfügen. Erwägungsgrund 86 stellt aber ausdrücklich klar, dass dieses nicht bedeutet, dass Mitglieder einer Justizbehörde ausschließlich Sachen im Bereich der Restrukturierung, Insolvenz und Entschuldung bearbeiten müssen. Jedenfalls ist es aus unserer Sicht erforderlich, dass die Rechtsanwender auch über die für ihre Zuständigkeiten erforderliche Sachkenntnis verfügen.
Saarland: Nach hiesiger Einschätzung erscheint es sinnvoll, das für das Insolvenzverfahren zuständige Personal auch für das präventive Restrukturierungsverfahren einzusetzen. Es wird vermutet, dass das präventive Restrukturierungsverfahren lediglich zu einer »Vorverlagerung« führen wird. Neben einem ähnlichen Aufbau werden auch bereits bekannte Probleme aus dem Insolvenzplanverfahren auftreten. Daher wird man letztlich von den im Insolvenzplanverfahren gesammelten Erfahrungen profitieren können. Personenidentität würde dies gewährleisten. Letztlich wird man sich aber an den nationalen Umsetzungsvorschriften orientieren müssen, deren Inhalt abzuwarten ist. Die Bund-Länder-Gespräche befinden sich derzeit noch in den Anfängen. Sollte am Ende das präventive Restrukturierungsverfahren beim Insolvenzgericht angesiedelt werden, erscheint aber zumindest eine begriffliche Hervorhebung sinnvoll.
Berlin: (Gleichlautende Antwort auf Fragen 1 und 2): In Berlin sind alle Unternehmensinsolvenzen beim AG Charlottenburg konzentriert.­ Die Frage stellt sich daher nicht.
Bayern: Zur gerichtlichen Zuständigkeit für ein präventives Restrukturierungsverfahren können wir im derzeitigen Verfahrensstadium noch keine konkrete Aussage treffen. Da die erst kürzlich in Kraft getretene Richtlinie dem deutschen Gesetzgeber regulär zwei Jahre Zeit zur Umsetzung gewährt, wird zunächst umfassend geprüft, wo Regelungsbedarf besteht und wie die europarechtlich in großem Maße eingeräumten Spielräume durch eine allen Interessen möglichst gerecht werdende Gestaltung im nationalen Recht optimal genutzt werden können. In diesem Zusammenhang wird unter Beteiligung der betroffenen gerichtlichen Praxis und im Austausch mit dem Bund und den anderen Ländern auch die Frage nach der gerichtlichen Zuständigkeit für das neue Restrukturierungsverfahren zu entscheiden sein. Dem Ergebnis dieses Diskussionsprozesses kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgegriffen werden.
Thüringen: Bei der Frage, ob hinsichtlich eines neu einzuführenden Restrukturierungsverfahrens die Zuständigkeit eines Restrukturierungsgerichts begründet werden sollte, ist zu beachten, dass im Rahmen eines im Einzelfall möglichen Übergangs von einem Restrukturierungsverfahren in das Insolvenzverfahren insbesondere aufgrund der fortgesetzten Schuldnerstellung auftretende Synergieeffekte durch eine Einbindung des Restrukturierungsverfahrens in die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte sinnvoll genutzt werden könnten. Aus verfahrensrechtlicher Sicht erscheint es daher sinnvoll, die Zuständigkeit für Restrukturierungsverfahren ebenfalls den Insolvenzgerichten zu übertragen.
Niedersachsen: Die Umsetzung der Richtlinie fällt in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Ob die gerichtliche Zuständigkeit für das neu einzuführende präventive Restrukturierungsverfahren bei den Amtsgerichten (Abteilung: Insolvenzgericht) oder bei einem neu zu schaffenden Restrukturierungsgericht angesiedelt werden soll, ist hier (noch) nicht bekannt. (Zum zweiten Teil der Frage): Die Besetzung der Spruchkörper würde in diesem Fall – wie sonst auch  – durch den Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts  – also aufgrund der Entscheidung des Präsidiums (vgl. §§  21 a Abs.  1, 21 e Abs.  1 GVG)  – erfolgen.
Brandenburg: Für die Umsetzung hat der europäische Richtliniengeber den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 17.07.2021  – für einzelne Vorschriften sogar bis zum 17.07.2024 bzw. 17.07.2026  – eingeräumt (siehe Art.  34 der v. g. Richtlinie).
Da bislang noch kein bundesgesetzlicher Regelungsvorschlag vorliegt, der beispielsweise Aussagen zu der Frage einer Zuordnung der einzelnen sich aus der Richtlinie ergebenden Pflichten zu einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht enthält, erscheint mir eine detaillierte inhaltliche Positionierung verfrüht.
Sachsen: Der im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie anstehende Entscheidungsprozess, wie die gerichtliche Zuständigkeit für ein präventives Restrukturierungsverfahren im Verhältnis zu den bereits bestehenden Insolvenzgerichten zu gestalten ist, ist noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der Sachnähe und insbesondere der Fachkompetenz der dortigen Richter und Rechtspfleger dürfte aber eine Ansiedlung des Restrukturierungsverfahrens bei den Insolvenzgerichten sinnvoll sein.
Mecklenburg-Vorpommern: Zum jetzigen Stand geht Mecklenburg-Vorpommern davon aus, dass bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit für das Restrukturierungsverfahren kein neu zu schaffendes Restrukturierungsgericht geplant, sondern eine Ansiedelung dieser Zuständigkeit bei den jeweiligen Amtsgerichten, die ausdrücklich nicht als Insolvenzgerichte tätig werden würden, sinnvoll ist. Über die Geschäftsverteilung beim Amtsgericht entscheiden die Präsidien in richterlicher Unabhängigkeit.
Schleswig-Holstein: Die Erarbeitung möglicher Umsetzungslösungen hat gerade erst begonnen. Eine inhaltliche Positionierung Schleswig-Holsteins gibt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht und ist hier auch weder aus anderen Ländern noch vonseiten des BMJV bekannt.
Sachsen-Anhalt: Hier findet derzeit ein Austausch zwischen den Justizverwaltungen statt.
Rheinland-Pfalz: Hierzu gibt es noch keine Festlegungen.
Baden-Württemberg: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns mit Blick auf die laufenden Gespräche mit dem BMJV zu dieser Frage zum derzeitigen Zeitpunkt nicht äußern können.
Hamburg: An der Gesprächsrunde des BMJV im Juni zu dem oben genannten Thema war die hamburgische Justizbehörde nicht beteiligt. Inhalte oder Ergebnisse der Gesprächsrunde sind uns nicht bekannt, weshalb wir Ihre obige Frage leider nicht beantworten können.
Bremen: (Gleichlautende Antworten auf Fragen 1–4): Mit der Veröffentlichung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 über präventive Restrukturierungsmaßnahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) im Amtsblatt der EU am 26.06.2019 ist die zweijährige Umsetzungsfrist, welche einmalig um ein Jahr verlängert werden kann, in Gang gesetzt worden. Zu den Fragen 1 bis 4 konnte noch keine abschließende Meinung gebildet werden, sodass eine Stellungnahme nicht erfolgt.
Hessen: Anmerkung der Redaktion: Die Pressestelle des Justizministeriums sah auch mit Blick auf ihre aktuelle Aufgabenauslastung (noch) nicht den passenden Zeitpunkt gekommen, sich mit den sechs Fragen, die an alle 16 Bundesländer gingen, detailliert auseinanderzusetzen.

(…)

Editorial | Peter Reuter | INDat Report 08_2019 | Oktober 2019

Hürdenlauf in 19 Monaten

Die Diskussion über die Umsetzung der Richtlinie über Restruk­turierung und Insolvenz ist voll entbrannt. Es mangelt nicht an Vorschlägen und Wünschen, wie das BMJV ein präventives Restrukturierungsverfahren bzw. präventive Werkzeuge – auch das ist zu klären – ausgestalten sollte. Das dafür zuständige Gericht – vieles spricht für neu zu schaffende Restrukturierungsgerichte – soll zwar auch nach dem Tenor der Richtlinie keine zentrale Position einnehmen (gerichtsfern), aber dessen Bedeutung mit anzunehmenden komplexen und grenzüberschreitenden Sachverhalten darf keinesfalls unterschätzt werden. Es verlangt dort nach hoch kompetenten und schnell agierenden Entscheidungsträgern, die mit hohen Fallzahlen ihre Erfahrungen kumulieren können.
Restrukturierungsgerichte könnten für die Länder den Charme besitzen, da sie sich mit der Konzentration bestehender Strukturen recht schwertun, dass sie zumindest niemandem etwas wegnehmen, da es sich um eine zusätzliche Materie handelt. Ob die Länder sich wiederum trauen, ein Restruktu­rierungsgericht je Bundesland oder sogar länderübergreifend ein­zurichten, daran kann man Zweifel haben, aber mit der OLG-Ebene wäre sicherlich schon viel gewonnen.
Dass einige Insolvenzgerichte und deren Richter beste Voraussetzungen als Restrukturierungsrichter mitbringen, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass trotz des neuen Etiketts ein Insolvenzmakel ihres »Nebenjobs« überspringen kann.
Die Handelsgerichte würden zumindest die Insolvenzferne mehr verkörpern können.
Der Bund kann bei der Umsetzung vom praxisorientierten Konzentrationsgedanken getragen sein, aber die Länder müssen ihn unterstützen – auch die Gerichte bei der Zuteilung der Pensen. Es sind also weiterhin viele Hürden zu nehmen, während von der zweijährigen Umsetzungsfrist noch ­19 Monate bleiben.

Inhaltsverzeichnis

3
Editorial
 
6
Anzeigenübersicht / Impressum
7
Statistiken
Barometer Land
 
27
Verwalterranking nach Verfahren und Umsätzen
44
Verwalter im Internet
53
Kanzleiranking nach Verfahren und Umsätzen
61
Barometer Bund
8
Namen & Nachrichten
Wirtschaftsverbände geben Empfehlungen zur Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz
 
9
 
White & Case gewinnt Christoph G. Paulus als Of Counsel
 
62
 
VID mahnt Schutz personenbezogener Daten in öffentlichen Bekanntmachungen an
 
10
 
Neue Gerichtsstruktur bei Insolvenz und Restruk­turierung? Befragung der Bundesländer
Zwischen Flaute und leichter Brise
22
Berater & Kanzleien
RA Andreas Elsäßer und RA Christoph Chardon (Elsässer Rechtsanwälte)
Anwaltsbrille absetzen und mehr zuhören
33
Kongresse & Tagungen
9. SRH-Sanierungskonferenz in Heidelberg
Transformation nicht verschlafen, während die Bombe tickt
38
Kongresse & Tagungen
9. Norddeutscher Insolvenzverwalterkongress in Hannover
Gift oder Heilmittel?
54
Kongresse & Tagungen
12. NIVD-Jahrestagung in Berlin
Impulse orientiert am Boden der Tatsachen
60
Symposien & Vorträge
Workshop »Brauchen wir eine Restrukturierungs­steuerreform?« in Berlin
Zwang zu neuen Steuerregeln
43
 
Termine für Ihre Fortbildung
 
36
Standpunkt
Der Nachsorge-Manager: Instrument zur Vermeidung von Mehrfachinsolvenzen?
Professor Thomas Paul
46
Hintergrund
Insolvenzplan/vorinsolvenzliche Sanierung: Probleme mit Deliktsforderungen