Titel | INDat Report 05_2023 | Juli 2023

Zentrale Fondslösung führt zur kurzfristigen Auszahlung an die Gläubiger und kann das Image des Insolvenzverfahrens verbessern

Insolvenz neu gedacht: Schnelle Quote aus Fonds

Hannover/Hamburg. Das Insolvenzverfahren genießt in der Öffentlichkeit landläufig kein gutes Image. Zum einen wird es immer noch häufig mit Liquidation des Unternehmens gleichgesetzt, die Sanierungswerkzeuge und die damit verbundenen Chancen des Insolvenzverfahrens, sei es in Form der Eigenverwaltung oder des Regelinsolvenzverfahrens, sind in Wirtschaft, Gesellschaft, aber auch in weiten Kreisen der Politik noch nicht angekommen. Zum anderen betrachten viele ungesicherten Gläubiger das Insolvenzverfahren als zu lang, mit zu hohen Verfahrenskosten und am Ende mit einer viel zu geringen Quotenausschüttung verbunden. In Anbetracht dessen stellt sich die Frage: Wie lässt sich die Gläubigerbefriedigung verbessern? §  1 InsO bestimmt ja ausdrücklich, dass das Insolvenzverfahren der Gläubigerbefriedigung dienen soll. Können Sanierung des Unternehmens und Arbeitsplatzerhalt auch im Einklang mit einer höheren und frühzeitiger ausgeschütteten Quote an die ungesicherten Gläubiger einhergehen? Die jüngeren, großen Reformen der InsO haben die Schuldnerorientierung des Insolvenzverfahrens eingeführt und weiter ausgebaut, aber in der Summe hat diese konzentrierte Ausrichtung noch zu keiner merklichen Verbesserung für die Gläubiger geführt. Kann es daher nicht an der Zeit sein, den Akzent (wieder) stärker auf eine Gläubigerorientierung im Insolvenzverfahren zu legen, die im Einklang mit dem Ziel der Sanierungskultur steht? Die vorliegenden Ausführungen zeigen ausgehend vom Status quo der (zu) späten wie (zu) geringen Gläubigerbefriedigung die Idee eines Insolvenzfonds auf, der eine höhere und frühzeitigere Ausschüttung an die ungesicherten Gläubiger möglich macht. Dieses neue »Instrument« könnte maßgeblich dazu beitragen, das Image des Insolvenzverfahrens zu verbessern.

Text: Rechtsanwalt/Diplom-Kaufmann Torsten Gutmann; Diplom-Ökonom, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Thomas Mazur; Diplom-Kauffrau Bianca Heyke

  1. Die Insolvenz führt regelmäßig zu einem hohen finanziellen Schaden für unbesicherte Gläubiger

Insolvenzverfahren genießen keinen guten Ruf und werden immer noch mit der »Pleite« in Verbindung gebracht. Das Insolvenzverfahren ist gleichbedeutend mit dem Ende des Unternehmens. Die Idee, mit der Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im Jahr 2012 auch eine Sanierungskultur in Deutschland einzuführen, ist bislang nur in Teilen bzw. in Ansätzen gelungen. So sah es der damalige Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier auch als seine oberste Aufgabe an, in der Covid-19-Pandemie einen Anstieg der Insolvenzzahlen zu vermeiden.

Der konjunkturellen Entwicklung trotzend konnte insbesondere durch beträchtliche staatliche Hilfen und Eingriffe wie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht die Anzahl der Insolvenzfälle sogar deutlich reduziert werden.

Nach wie vor wird die Insolvenz bzw. das Insolvenzverfahren in der öffentlichen Wahrnehmung nicht als Sanierungsinstrument zur erfolgreichen Fortführung des Geschäftsbetriebs betrachtet. Im Gegenteil, die Insolvenz wird mit der Betriebsstilllegung assoziiert und nicht mit der Chance auf einen Neustart. So führt das Statistische Bundesamt Insolvenzen gemeinsam mit Gewerbean- und -abmeldungen in einer Rubrik auf. Geradezu symptomatisch sind die Ausführungen im Standardwerk der Betriebswirtschaft: In Wöhe/Döring/Brösel, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, finden sich zwei Seiten über das Insolvenzverfahren (S. 258, 259) und eine halbe Seite zu den Eröffnungsgründen (S. 652), die seit 1999 geltende Eigenverwaltung wird überhaupt nicht erwähnt. Im zweiten Abschnitt über den Aufbau eines Betriebs liest man, Folge einer Vermögensauszehrung sei meistens die Zahlungsunfähigkeit, nach dem Insolvenzantrag »endet das Insolvenzverfahren mit der Einstellung unternehmerischer Tätigkeit« (S. 37). In der öffentlichen Diskussion wird das Insolvenzverfahren mit der Insolvenz gleichgesetzt: Nicht die insolvente Situation und ihre Ursachen, sondern das Insolvenzverfahren als solches wird oft als negativ angesehen.

Das schlechte Image rührt vor allem aus der Unkenntnis der Funktion und der Chancen eines Insolvenzverfahrens. Die Möglichkeit, ein Unternehmen im Insolvenzverfahren rechtzeitig zu sanieren, z. B. durch die Befreiung von nachteiligen Verträgen, weit­reichende finanzielle Gestaltungsmöglichkeiten aufgrund des Insolvenzgelds, die Vereinfachung einer Umstrukturierung durch kürzere Kündigungsfristen bei Arbeits- und Mietverhältnissen und einer Deckelung eines Sozialplanvolumens, wird nicht gesehen und daher viel zu selten und häufig zu spät wahrgenommen. Die insbesondere mit dem ESUG weiter vorangetriebene Orientierung der Insolvenzordnung (InsO) an der Sanierung des Schuldners hat in der breiten Öffentlichkeit nicht den Erfolg gebracht, die Vorbehalte gegen das Insolvenzverfahren – wenn es denn eingeleitet werden muss – zu verringern.

Während die jüngsten gesetzgeberischen Initiativen, wie beispielsweise das ESUG oder das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG), darauf abzielten, den Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung »nach vorn zu ziehen«, um so die Sanierungsaussichten zu verbessern und damit die Insolvenz als Sanierungsinstrument zu etablieren, verdankt »die Insolvenz« ihr schlechtes Image aber auch den nach wie vor sehr niedrigen Befriedigungsquoten für die ungesicherten Gläubiger. Daher sollte der Blick auf die Verbesserung der Gläubigerbefriedigung und vielleicht auch wieder hin auf eine stärkere Gläubigerorientierung gelenkt werden.

Die niedrigen Quoten der Gläubigerbefriedigung erklären sich vor allem durch die zu späte Anmeldung. Die zeitlich verzögerte Antragstellung ist durch die Angst vor dem Image- und Kontrollverlust getrieben. Des Weiteren sind die Insolvenzeröffnungsgründe für den Unternehmer/die Unternehmerin bzw. die Geschäftsführung nicht klar erkennbar bzw. verständlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur rechnerischen Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit beruht im Wesentlichen auf einer Rechnung, die häufig unbekannt ist und zudem nicht auf Zahlen zurückgreift, die regelmäßig überwacht werden und auf Anhieb verfügbar sind. In der Realität ist die Buchhaltung bei kriselnden Unternehmen vielfach nicht aktuell geführt oder sie ist unvollständig. Zudem sind die für die Berechnung relevanten Zahlen leicht manipulierbar. Die neueren Urteile des II. und IX. BGH-Senats vereinfachen die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit, klären jedoch nicht das Verhältnis der Berechnungsmethoden untereinander und erhöhen dadurch die Komplexität. Dabei ist die Berechnung der Zahlungsunfähigkeit nicht nur für diesen Eröffnungsgrund maßgeblich, sondern auch für die drohende Zahlungsunfähigkeit und – wegen des Prüfungsschritts Fortbestehens- oder Fortführungsprognose nach §  19 InsO  – für die Überschuldung. Die Angst vor dem Kontrollverlust könnte dadurch gemindert werden, dass bei rechtzeitiger Einleitung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung die Möglichkeit, die Eigensanierung umzusetzen, nicht oder nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch einen Dual Track verhindert werden kann. Dieser wird jedoch häufig gefordert. (…)

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